Stimmt es, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken die Offenlegung von Zugangsdaten zum Onlinebanking und TANs verbieten?

Die Behauptung eines Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verbot der Weitergabe von PIN und TAN an Dritte) ist nicht zutreffend. Das Bundeskartellamt hat im Februar 2011 klar Stellung genommen. Es erachtete allgemeine Geschäftsbedingungen deutscher Banken bzw. deren Auslegung, die die Nutzung von Zahlungen mit Direktbanking verbieten, als kartellrechtswidrig und forderte die Banken auf, einen diskriminierungsfreien Zugang für bankenunabhängige Online-Zahlungssysteme wie Pay Now (damals “Sofort Überweisung”) zu ermöglichen. Die Banken haben sich bereit erklärt, nicht öffentlich zu behaupten, dass die Nutzer von Zahlungsmethoden wie Sofort / Pay Now gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken verstoßen hätten.

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