Muss ich Kirchensteuer zahlen?

In Deutschland wird die Kirchensteuer für bestimmte Religionsgemeinschaften vom Staat erhoben und an diese abgeführt. Sofern du einer solchen steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörst, sind deine Kapitalerträge als steuerpflichtiges Einkommen grundsätzlich auch kirchensteuerpflichtig. Wie für die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer), sind Banken gesetzlich verpflichtet auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge einzubehalten und automatisch abzuführen. Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent und in allen anderen Bundesländern 9 Prozent der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage.

Was ist das Kirchensteuerabzugsmerkmal KiStAM?

Damit wir den richtigen Betrag von deinen erwirtschafteten Kapitalerträgen für dich einbehalten und an die richtige Religionsgemeinschaft abführen können, müssen wir wissen welcher Religionsgemeinschaft du angehörst. Diese Informationen enthält das individuelle Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM), das vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereitgehalten wird. Das KiStAM setzt sich also aus der Religionsgemeinschaft der du angehörst sowie dem jeweiligen Steuersatz zusammen. Wenn du keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörst, ist dein KiStAM als ein neutraler Wert (Nullwert) hinterlegt.

Wir sind gesetzlich verpflichtet dein KiStAM bei Begründung eines relevanten Vertragsverhältnisses (z.B. Eröffnung deines ersten Festgeld+ Kontos), sowie einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober beim BZSt anzufragen. Im Rahmen der jährlichen Anfrage, fragen wir immer nach deinem KiStAM für den 31. August als Stichtag. Das für diesen Tag an uns übermittelte KiStAM legen wir dann dem Kirchensteuerabzug für das folgende Jahr zugrunde.

Sperrvermerk

Wenn du nicht möchtest, dass das BZSt dein KiStAM an uns übermittelt, kannst du der Datenweitergabe bis zum 30. Juni eines jeden Jahres widersprechen. Nutze hierfür das auf der Website des

verlinkte amtlich vorgeschriebene Formular „Erklärung zum Sperrvermerk“. Das Bundeszentralamt für Steuern sperrt dann die Übermittlung deines Kirchensteuerabzugsmerkmals. Wenn du der Datenweitergabe bereits widersprochen hast, musst du keinen erneuten Widerspruch einlegen. Ein eingelegter Widerspruch gilt bankübergreifend bis zu seinem Widerruf.

Wenn du bereits Widerspruch eingelegt hast werden wir auf unsere Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern von diesem einen neutralen Nullwert erhalten. Dieser Nullwert lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob und welcher Religionsgemeinschaft du angehörst. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für dich abführen.

Bitte beachte aber, dass dies keinen Einfluss auf eine eventuell bestehende Kirchensteuerpflicht hat. Das BZSt meldet den Widerspruch dann deinem örtlich zuständigen Finanzamt. Gehörst du einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wirst du von deinem Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung für die Erhebung der Kirchensteuer aufgefordert.

Hinweis

Klarna kann dich aus rechtlichen Gründen nicht zu steuerlichen Angelegenheiten beraten. Für weitere Unterstützung wende dich bitte an deinen Steuerberater.

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